AGB
von Silas Lechner, Hedgecut Films („Auftragnehmer“)
Luxemburger Str. 320, 50937 Köln
zuletzt aktualisiert: 03.12.2021
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle Aufträge über Foto- und Videoproduktionen ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
1.2. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Vertragsgegenstand ist die Erstellung von individuellen Fotos und Videoproduktionen durch den Auftragnehmer gegen Zahlung eines Honorars. Der Auftragnehmer erfüllt den Vertrag durch Überlassung der Arbeitsergebnisse sowie durch Einräumung der Nutzungsrechte.
2.2. Die zu überlassenden Arbeitsergebnisse sind stets die von dem Auftragnehmer ausgewählten und bearbeiteten Aufnahmen aus dem erstellten Rohmaterial. Das Rohmaterial selbst verbleibt beim Auftragnehmer und wird nach Projektende gelöscht. Der Auftragnehmer ist zur Speicherung von Rohmaterial nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts verpflichtet.
3. Vertragsschluss
3.1. Der Auftragnehmer gibt auf der Grundlage von Vorgesprächen ein rechtsverbindliches Angebot ab, welches der Auftraggeber innerhalb der im Angebot bezeichneten Frist annehmen kann.
3.2. Die Übermittlung des Angebots erfolgt per E-Mail. Die Annahme kann durch Unterzeichnung und Übermittlung des Angebots oder durch Bestätigung per E-Mail erfolgen.
4. Nutzungsrechte
4.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die ausschließlichen und zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den fertigen Produktionen ein. An Rohmaterial werden keine Nutzungsrechte eingeräumt.
4.2. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen der überlassenen Produktionen dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers veröffentlicht oder verwertet werden.
4.3. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers umfasst nur die Eigennutzung zu dem vereinbarten Zweck und nicht die kommerzielle Verwertung der Produktionen oder von Teilen der Produktionen.
4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Fotos/Videos als Referenzarbeiten und Anschauungsmaterial auf seiner Webseite und in sozialen Medien kostenfrei zu nutzen.
4.5. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars. Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse nicht gestattet.
5. Honorar
5.1. Es gilt das vereinbarte Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit im Angebot nicht enthalten, sind Zusatzleistungen wie Bildbearbeitung, Speicherung von Dateien, Erstellen einer Bildergalerie oder Druck gesondert zu vergüten. Wünscht der Auftraggeber nachträglich Änderungen eines genehmigten Konzepts, ist der hierdurch entstehende Mehraufwand gesondert zu vergüten.
5.2. Das vereinbarte Honorar ist in Höhe von 30 % innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsschluss und in Höhe von 70 % bei der Abnahme zur Zahlung fällig. Sind die Arbeiten in Teilen abzunehmen, so kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
5.3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der EZB sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. Der Auftragnehmer kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
5.4. Wird ein Aufnahme- oder Drehtermin wetterbedingt oder aus sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen abgesagt, erhält der Auftragnehmer ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 % des Tageshonorars für alle vorgesehenen Teammitglieder des Auftragnehmers. Vorstehende Regelung gilt entsprechend bei einem Abbruch eines begonnenen Termins.
6. Auftragsdurchführung
6.1. Foto- und Videoaufnahmen erfolgen an einem vereinbarten Termin. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für ein Fotoshooting oder einen Videodreh ab, so ist er zur Zahlung eines Ausfallhonorars verpflichtet.
6.2. Von den erstellten Fotoaufnahmen wählt der Auftragnehmer die vereinbarte Anzahl nach eigenem Ermessen aus, führt eine Bildoptimierung durch und überlässt sie dem Auftraggeber per Datenfernübertragung oder auf einem Datenträger in dem vereinbarten Dateiformat oder – sofern ein solches nicht vereinbart wurde – in einem üblichen Dateiformat.
6.3. Videoproduktionen erfolgen auf der Grundlage eines von dem Auftraggeber genehmigten Konzepts. Der Auftraggeber kann im Rahmen von zwei Korrekturschleifen Anpassungen des Videos verlangen.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen vereinbarten Termin Aufnahmen so vorzubereiten, dass diese pünktlich beginnen und störungsfrei durchgeführt werden können. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen, wird die zusätzlich benötigte Zeit mit dem allgemeinen Stundenhonorar des Auftragnehmers zusätzlich vergütet.
7.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Auftragsdauer ein mit dem AuBrag vertrauter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung steht.
7.3. Kommt der Auftraggeber mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Auftragnehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart.
8. Leistungszeit
8.1. Die Arbeiten werden innerhalb der vereinbarten Leistungszeit durchgeführt. Die Leistungszeit beginnt mit Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch den Auftraggeber sowie nach Erhalt einer Anzahlung, sofern eine solche vereinbart wurde.
8.2. Die Leistungszeit verlängert sich jeweils um den Zeitraum, für den der Auftraggeber eine geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt. Führt die Verzögerung der geschuldeten Mitwirkung des Auftraggebers zu einer zeitlichen Kollision mit anderen Aufträgen des Auftragnehmers, so kann der Auftragnehmer die Arbeiten für den Auftraggeber unterbrechen und nach Abschluss der anderen Aufträge fortsetzen.
8.3. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt an der Leistungserbringung verhindert, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum des Andauerns der höheren Gewalt. Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als sechs Wochen an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Abnahme
9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Arbeiten abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Arbeit ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
9.2. Als abgenommen gelten die Arbeiten auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
10. Mängelrechte des Auftraggebers
10.1. Sind die Arbeitsergebnisse mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.2. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, so stellen abweichende Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung keinen Mangel dar.
10.3. Kein Mangel liegt vor, wenn das aufgenommene Motiv vom Auftraggeber falsch präsentiert wurde. Dem Auftraggeber obliegt die Kontrolle und Freigabe der vom Auftragnehmer vorgenommenen Präsentation.
10.4. Sofern der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung der Arbeiten Mängel erkennt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer auf diese hinzuweisen. Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, so stehen dem Auftraggeber nur dann Mängelrecht zu, wenn die Ursachen für den Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden waren und nicht erst später entstanden sind.
10.5. Macht der Auftraggeber einen Mangel geltend und stellt sich nach einer Fehlersuche heraus, dass kein Mangel vorlag oder nicht von dem Auftragnehmer verursacht worden ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Fehlersuche aufgewendete Zeit des Auftragnehmers mit dem allgemeinen Stundenhonorar zu vergüten.
10.6. Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
11. Schadensersatz
11.1. Der Auftragnehmer haftet bei fahrlässig verursachten Vermögensschäden nur im Rahmen des vorhersehbaren und typischen Schadens. Dies gilt nicht für Personenschäden.
11.2. Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Auftraggebers darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Auftragnehmer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Auftragnehmer weder kannte noch kennen musste, oder dass der Auftraggeber es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
12. Vorzeitige Vertragsbeendigung
12.1. Der Auftraggeber kann bis zur Fertigstellung der Arbeiten den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 50 % des Honorars, welches auf die nicht mehr zu erbringenden Arbeiten nach der Kündigung entfällt, zu verlangen. Das Honorar für die bis zur Kündigung bereits erbrachten Arbeiten wird durch diese Regelung nicht berührt.
12.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung einer unterlassenen Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündigt, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist nachgeholt wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil des Honorars verlangen.
13. Datenschutz
13.1. Der Auftragnehmer speichert personenbezogene Daten des Auftraggebers bzw. von Ansprechpartnern des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze.
13.2. Werden Fotos/Videos von Personen erstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, deren Einwilligung in die Veröffentlichung einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die aufgenommene Personen aufgrund einer fehlenden Einwilligung gegen den Auftragnehmer geltend machen.
14. Referenznennung und Eigennutzung
14.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Kundenreferenz auf seiner Webseite, in seinen Marketingunterlagen und in seiner Kommunikation zu benennen. Das Nennungsrecht umfasst auch die Verwendung des Logos des Auftraggebers.
14.2. Der Auftragnehmer hat ein Recht zur Namensnennung im Zusammenhang mit den von ihm erstellten Fotos/Videoproduktionen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
15.2. Änderungen dieser AGB werden bei bestehenden Aufträgen nur mit Zustimmung des Auftraggebers wirksam.